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Art. 1 § 9

Fassungen
01.08.2001 bis 31.07.2009 — BGBl. II Nr. 270/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 901.08.200131.07.2009 § → § BGBl. II Nr. 270/2001 · aufgehoben
Art. 1 § 906.01.197831.07.2001 BGBl. Nr. 7/1978

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heimarbeitskommissions-Rahmengeschäftsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1954, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 270 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.08.2001BGBl. II Nr. 270/2001

Außerkrafttretensdatum

31.07.2009

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Beachte

Zu Absatz 3, 4 und 5 zweiter und letzter Satz: Erscheint durch Paragraph 14,

AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, seit dem 1. 1. 1999 ganz oder teilweise

derogiert, vergleiche Paragraph 82, Absatz 7, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2009,).

Text

Verhandlungs- und Beschlußprotokolle.

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Senate sind Protokolle zu führen, die den Gang der Verhandlungen und den Wortlaut der Beschlüsse festhalten.
  2. Absatz 2,Zur Führung des Protokolls ist vom Vorsitzenden ein Schriftführer aus dem Personalstand des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit zu bestellen.
  3. Absatz 3,Spätestens vor Abschluß jeder Verhandlung ist eine übersichtliche Zusammenfassung des Protokolls zu verlesen.
  4. Absatz 4,Die Protokolle sind vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
  5. Absatz 5,Die Protokolle sind im Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit spätestens eine Woche nach der jeweiligen Senatsverhandlung eine Woche hindurch zur Einsichtnahme für die Mitglieder der Heimarbeitskommission und die Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit sowie des zuständigen Arbeitsinspektorates aufzulegen. Werden Richtigstellungen als notwendig erachtet, so sind diese unmittelbar nach der Einsichtnahme beim Schriftführer zu beantragen. Über solche Anträge ist in der nachfolgenden Senatsverhandlung Beschluß zu fassen.

Schlagworte

Verhandlungsprotokoll

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2013

Gesetzesnummer

10008143

Dokumentnummer

NOR40020170